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Business Terms GERMANY

Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für alle Aufträge ausschließlich diese Bedingungen der ETHORITY Global Network, Inc. (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.

ETHORITY » Allgemeine Bestimmungen

Vertragsdurchführung / Leistungsumfang / Honorar

1. Pflichten der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen der Auftragserteilung / Auftragsdurchführung vom Auftraggeber mitgeteilt werden, stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
  2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Vertragsdurchführung in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Hierzu erstellt die Auftragnehmerin in der Regel eine Leistungsbeschreibung, aus der sich der Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen und ihr Honoraranspruch ergeben. Ist für eine vertragsgegenständliche Leistung der Auftragnehmerin kein Honorar bestimmt worden, berechnet sich der Honoraranspruch nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste der Auftragnehmerin.
  3. Erbringt die Auftragnehmerin einen bei Vertragsschluss noch nicht erkennbaren Mehraufwand, z. B. aufgrund von Änderungs- und / oder Ergänzungsaufträgen des Auftraggebers, ist dieser zusätzliche Aufwand nach den zwischen den Parteien vereinbarten Stundensätzen zu vergüten. Sollte zwischen den Parteien keine Stundensätze vereinbart worden seien, schuldet der Auftraggeber für den Mehraufwand Vergütung in Höhe der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Preisliste der Auftragnehmerin.
  4. Der Auftragnehmerin ist es grundsätzlich gestattet, die von ihr zu erbringenden Leistungen von Dritten als Erfüllungsgehilfen durchführen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
  5. Die Auftragnehmerin ist, sofern sich aus der Leistungsbeschreibung nichts Gegenteiliges ergibt, nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen auf ihre marken- wettbewerbs- oder urheberrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Wird die Auftragnehmerin mit einer derartigen Prüfung vom Auftraggeber beauftragt, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten und / oder Gebühren Dritter (Rechtsanwälte, Behörden etc.) zu den marktüblichen Bedingungen.
  6. Soweit dem Auftraggeber Zugang zu den Servern /Dashboards der Auftragnehmerin gewährt wird, endet das Recht des Auftraggebers auf Zugang mit dem zugrundeliegenden Vertrag, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.

2. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle zur Ausführung des jeweiligen Auftrages benötigten Informationen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin Arbeitsunterlagen (z. B. Fotos, Logos, Texte pp.) überlässt, die diese im Rahmen der Auftragsdurchführung für den Auftraggeber einsetzt, hat der Auftraggeber diese Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter zu liefern und die Auftragnehmerin von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Soweit dem Auftraggeber durch die Auftragnehmerin Arbeitsergebnisse zur Freigabe
    (z. B. Druckerzeugnisse, Filme, Webseiten, Statistiken pp.) vorgelegt werden, hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse abschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und freizugeben. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Text, Bild und Ton.
  3. Soweit die Auftragnehmerin mit der Erstellung von Leistungen beauftragt wird, die eintragungs- oder schutzfähig sind (z. b. Markenrechte, Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte), obliegt es dem Auftraggeber, die Eintragungs- oder Schutzfähigkeit rechtlich überprüfen zu lassen. Leistungen der Auftragnehmerin sind daher auch dann vertragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind.
  4. Schuldet die Auftragnehmerin einen bestimmten Arbeitserfolg im Sinne des § 631 BGB, ist der Auftraggeber zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Entspricht das Werk im Wesentlichen den vertraglichen Vereinbarungen, gilt die Abnahme als erfolgt und vertragsgemäß, sofern sie nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt erklärt oder verweigert wird.
  5. Wird dem Auftraggeber Zugang zu den Servern/Dashboards der Auftragnehmerin gewährt, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass durch seine Benutzung eine Überspielung von sog. Malware auf die Server der Auftragnehmerin ausgeschlossen wird.


3. Betreuung der Werbemittelherstellung/Werbemittelträger

  1. Im Rahmen der Vertragsdurchführung wählt die Auftragnehmerin geeignete Werbemittelhersteller und / oder Werbemittelträger aus. Aufträge an Werbemittelhersteller und / oder Werbemittelträger werden erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform erteilt. Die Auftragnehmerin übernimmt im Rahmen der Vertragsdurchführung die Koordination der Produktionsabwicklung sowie die Leistungs- und Preiskontrolle der jeweiligen Werbemittelherstellerleistungen.
  2. Die Aufragnehmerin ist in den Fällen des obigen § 3 Ziffer 1 berechtigt, bei Auftragserteilung vom Auftraggeber sofort Vorauszahlungen in Höhe des Bruttoauftragswertes des Werbemittelherstellers / des Werbemittelträgers zu verlangen.
  3. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle der Auftragnehmerin zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der Auftragnehmerin auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, sind ausgeschlossen.
  5. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte der Auftragnehmerin – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen, soweit die Auftragnehmerin nicht einen höheren Schaden nachweist.
  6. Alle von der Auftragnehmerin genannten Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, als EURO-Preise ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu zwanzig Prozent überschreitet.


4. Zahlungsbedingungen / Preise

Die Auftragnehmerin berechnet für die vorstehenden Produktionsüberwachungsleistungen eine Agenturprovision in Höhe von 20 % der Nettorechnungssumme des Werbemittelherstellers / der Werbemittelträger. Die Agenturprovision ist jeweils mit Rechnungsstellung des Werbemittelherstellers und / oder Werbemittelträgers zur Zahlung an die Auftragnehmerin fällig.

5. Reisekosten

Reisekosten der Auftragnehmerin werden nach Stundenaufwand und einer Kilometerpauschale von 0,65 € berechnet, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

6. Ausführungszeiten

  1. Termine und Fristen für die von der Auftragnehmerin durchzuführenden Arbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
  2. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Informationen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.
  3. Für Lieferverzögerungen, die auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruht, haftet die Auftragnehmerin nicht.

7. Mängelhaftung

Etwaige Mängelrechte des Auftragebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hinsichtlich der Mängelgewährleistungsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass eine Haftung für diese Ansprüche auf 12 Monate nach Ablieferung begrenzt ist.

Die Auftraggeberin haftet zudem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmerin keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


8. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Rechtseinräumung / Prüfpflichten der Auftragnehmerin

  1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber an den Arbeiten der Auftragnehmerin mit vollständiger Bezahlung die nach dem jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer von 12 Monaten.
  2. Eine Bearbeitung der Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig.
  3. Sind zur vertragsgemäßen Leistung der Auftragnehmerin Nutzungs- und / oder Verwertungsrechte Dritter einzuholen bzw. Zustimmungen Dritter erforderlich, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Sofern Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Zustimmungen Dritter einzuholen sind, erfolgt dies nur in dem für den Vertragszweck zeitlich, räumlich und inhaltlich geforderten Umfang. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  4. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung dafür, dass an den von ihr gelieferten Arbeitsergebnissen keine Rechte Dritter bestehen.
  5. Der Auftragnehmerin ist es gestattet, die von ihr entwickelten Arbeitsergebnisse zeitlich und örtlich unbeschränkt zur Eigenwerbung, insbesondere auf ihrer Internetpräsenz sowie auf von ihr zur Eigenwerbung erstellten Datenträgern bzw. Printprodukten, zu nutzen.
  6. An vom Auftraggeber abgelehnten Arbeitsergebnissen oder unausgeführten Aufträgen verbleiben die Nutzungsrechte bei der Auftragnehmerin. Dies gilt insbesondere auch für Nutzungsrechte, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sind.


10. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht des Landes, in welchem das Projekt mehrheitlich abgewickelt wird.
  2. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten wird nach Projektstandort bestimmt.
  3. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Projektstandort auch Erfüllungsort.